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Satzung 2019

S a t z u n g
der
BRINKUMER INTERESSEN GEMEINSCHAFT e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen BRINKUMER INTERESSEN GEMEINSCHAFT e.V. und hat seinen Sitz in Stuhr-Brinkum.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode
eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist eine gemeinschaftliche Vertretung der
Brinkumer Wirtschaft und Einwohner.
Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch deren In-
teressenvertretung, z. B. gegenüber Behörden und Verwaltungen
und durch Öffentlichkeitsarbeit, d. h. Werbung, Aktionen zur
Steigerung der Attraktivität des Ortsteiles und Veranstaltungen
informativer und unterhaltender Art.
Die Einnahmen des Vereins – einschließlich der Beiträge dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Sein Zweck ist nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns gerichtet.

§ 3 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Syke.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beantragen können natürliche und juristische
Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personenge-
sellschaften, die sich den Vereinsinteressen verbunden fühlen.
Die Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. Sie ist schriftlich
gegenüber dem Vorstand des Vereins zu beantragen, der über die
Aufnahme entscheidet. Der Vorstand informiert die nächste Mit-
gliederversammlung über neue Mitglieder.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen
binnen eines Monats die Anrufung der Mitgliederversammlung offen, die endgültig entscheidet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet:
• durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres;
• durch Tod, Erlöschen der Firma, Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft mit sofortiger
Wirkung;
• durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes
oder der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt grundsätzlich bei Nichtzahlung des Beitrages und zweifacher erfolgloser Mahnung oder vereinsschädigendem Verhalten.
• Gegen eine Entscheidung des Vorstandes steht dem Betroffenen das Recht zu, binnen eines Monats nach Zugang des Vorstandsbeschlusses die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zu beantragen, die endgültig entscheidet.
• Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte
und Pflichten des Mitgliedes.
• Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund
der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
• Der Ausschluss eines Mitgliedes hat den Verlust der Mitgliedschaft in jeder Form auf die Dauer von mindestens drei
Jahren zur Folge.
• Ausscheidende Mitglieder dürfen nicht aus dem Vereinsver-
mögen abgefunden werden.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des zu leistenden Beitrages.

§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Beschluss des Vorstandes statt.

§ 9 Mitgliederversammlung
Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie findet jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres statt.

Die Ordentliche Mitgliederversammlung hat die Aufgaben:
• Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
• Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes und
des Berichts der Rechnungsprüfer;
• Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
• Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
• Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
• Festsetzung von eventuellen Umlagen;
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
• Beschlussfassung nach § 5 und § 6 dieser Satzung
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn er das für erforderlich hält. Er ist hierzu
verpflichtet wenn mindestens 10% der Mitglieder diese unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen. Eine Ladungsfrist von sieben Tagen ist einzuhalten.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist be-
schlussfähig.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führen der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter; sind beide verhindert, ein weiteres Vorstandsmitglied.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

§ 10 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, bis zu
zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Schatzmeister,
die auf Antrag in geheimer Wahl zu wählen sind.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mit-
glieder des Vorstandes, darunter der 1.Vorsitzende oder der
2.Vorsitzende,vertreten.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder und von diesen bevollmäch-
tigten Personen.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
Falls ein Vorstandsmitglied sein Amt niederlegt oder aus zwin-
genden Gründen nicht ausüben kann, ist der Vorstand berechtigt,
bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung am Ende der Wahlperiode ein Mitglied des Vereins zum Mitglied des Vorstandes zu ernennen.
Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Wahlvor-
schläge können von jedem Mitglied gemacht werden.

Der Vorstand ist berechtigt, weitere Vorstandsmitglieder zu be-
rufen. Die Berufung endet mit dem Ende der Wahlperiode des ge-
wählten Vorstandes oder mit Abberufung.

Die Sitzungen des Vorstandes, der bei Anwesenheit der Mehrheit
seiner Mitglieder beschlussfähig ist, leitet der Vorsitzende,
bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Bei Stimmengleich-
heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand erfüllt alle Aufgaben des Vereins, die nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung, welche die Aufgaben
der einzelnen Vorstandsmitglieder festlegt und abgrenzt sowie
den regelmäßigen Turnus der Vorstandssitzungen regelt.

§ 12 Beschlüsse und Protokolle
Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem je-
weiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer der Sitzung zu unterschreiben.

§ 13 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die kein
weiteres Amt im Verein bekleiden dürfen. Sie haben die Aufgabe,
das Kassenwesen und die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Vereins zu überwachen.
Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die erfor-
derlichen Prüfungen vorzunehmen. Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres haben sie einen Tätigkeits- und Prüfungsbericht in
einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu erstatten.

§ 14 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie in der Einladung als Tagesordnungspunkt ausdrücklich aufgeführt ist. Jede Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder. Sie ist unzulässig, wenn dadurch der Vereinszweck beeinträchtigt wird.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversamm-
lung mit einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder be-
schlossen werden.
Der Antrag auf Auflösung muss in der Einladung zur Mitglieder-
versammlung ausdrücklich benannt werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an mindestens drei
in Stuhr-Brinkum ansässige oder ihre Haupttätigkeit entfallende
Vereine oder Stiftungen. Über die Auswahl der Empfänger ent-
scheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
[2019]

Gem. Beschluss der Mitgliederversammlung am 27. März 2019