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Satzung 2015

S a t z u n g

der

BRINKUMER INTERESSEN GEMEINSCHAFT e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen BRINKUMER INTERESSEN GEMEINSCHAFT e.V. und hat seinen Sitz in Stuhr-Brinkum.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist eine gemeinschaftliche Vertretung der Brinkumer Wirtschaft und Einwohner.

Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch deren Interessenvertretung, z. B. gegenüber Behörden und Verwaltungen und durch Öffentlichkeitsarbeit, d. h. Werbung, Aktionen zur Steigerung der Attraktivität des Ortsteiles und Veranstaltungen informativer und unterhaltender Art.

Die Einnahmen des Vereins – einschließlich der Beiträge dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Sein Zweck ist nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns gerichtet.

§ 3 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Syke.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beantragen können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften, die sich den Vereinsinteressen verbunden fühlen.

Die Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. Sie ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand informiert die nächste Mitgliederversammlung über neue Mitglieder.

Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen binnen eines Monats die Anrufung der Mitgliederversammlung offen, die endgültig entscheidet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft wird beendet:
  • durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres;
  • durch Tod, Erlöschen der Firma, Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft mit sofortiger Wirkung;
  • durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt grundsätzlich bei Nichtzahlung des Beitrages und zweifacher erfolgloser Mahnung oder vereinsschädigendem Verhalten.
  • Gegen eine Entscheidung des Vorstandes steht dem Betroffenen das Recht zu, binnen eines Monats nach Zugang des Vorstandsbeschlusses die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zu beantragen, die endgültig entscheidet.
  • Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
  • Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes hat den Verlust der Mitgliedschaft in jeder Form auf die Dauer von mindestens drei Jahren zur Folge.
  • Ausscheidende Mitglieder dürfen nicht aus dem Vereinsvermögen abgefunden werden.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des zu leistenden Beitrages.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Beschluss des Vorstandes statt.

§ 9 Mitgliederversammlung

Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie findet jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres statt.

Die Ordentliche Mitgliederversammlung hat die Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  • Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Berichts der Rechnungsprüfer;
  • Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  • Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
  • Festsetzung von eventuellen Umlagen;
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
  • Beschlussfassung nach § 5 und § 6 dieser Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er das für erforderlich hält. Er ist hierzu verpflichtet wenn mindestens 10% der Mitglieder diese unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen. Eine Ladungsfrist von sieben Tagen ist einzuhalten.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führen der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter; sind beide verhindert, ein weiteres Vorstandsmitglied.

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand des Vereins –auch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches- besteht aus dem

Vorsitzenden, bis zu zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Schatzmeister, die auf Antrag in geheimer Wahl zu wählen sind.

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder und von diesen bevollmächtigte Personen.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

Falls ein Mitglied sein Amt niederlegt oder aus zwingenden Gründen nicht ausüben kann, ist der Vorstand berechtigt, bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung am Ende der Wahlperiode ein Mitglied des Vereins zum Mitglied des Vorstandes zu ernennen.

Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied gemacht werden.

Der Vorstand ist berechtigt, weitere Vorstandsmitglieder zu berufen. Die Berufung endet mit dem Ende der Wahlperiode des gewählten Vorstandes.

Die Sitzungen des Vorstandes, der bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig ist, leitet der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand erfüllt alle Aufgaben des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung, welche die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder festlegt und abgrenzt sowie den regelmäßigen Turnus der Vorstandssitzungen regelt.

§ 12 Beschlüsse und Protokolle

Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer der Sitzung zu unterschreiben.

§ 13 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die kein weiteres Amt im Verein bekleiden dürfen. Sie haben die Aufgabe, das Kassenwesen und die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Vereins zu überwachen.

Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen. Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres haben sie einen Tätigkeits- und Prüfungsbericht in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu erstatten.

§ 14 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie in der Einladung als Tagesordnungspunkt ausdrücklich aufgeführt ist. Jede Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Sie ist unzulässig, wenn dadurch der Vereinszweck beeinträchtigt wird.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Der Antrag auf Auflösung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich benannt werden.

Gem. Beschluss der Mitgliederversammlung am 11. März 2015